Wir bitten, nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Freizeitzentrums Hüttstattmühle (im Folgenden kurz Hüttstattmühle) zur Kenntnis zu nehmen. Sie sind Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Vertrages:
I. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Überlassung von Betten, Zimmern und Räumen der Hüttstattmühle zur Beherbergung sowie zur Durchführung von Veranstaltungen stehen. Die AGB gelten auch für alle weiteren Räume, Wand- und andere Flächen (u.a. Freiflächen), die mit der Hüttstattmühle in Zusammenhang stehen.
II. Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen der Hüttstattmühle und dem jeweiligen Vertragspartner geschlossen. Der Vertrag wird rechtswirksam nach Eingang der Vertragsunterzeichnung durch den Vertragspartner bei der Hüttstattmühle sowie der im Vertrag vereinbarten Anzahlung auf dem Konto der Hüttstattmühle.
2. Ist der Vertragspartner eine politische Vereinigung, eine nichtchristliche Glaubensgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft, so ist die inhaltliche Ausrichtung der Gruppe und der Tagung bei der Buchung vom Vertragspartner der Hüttstattmühle gegenüber anzuzeigen.
III. Vertragsverpflichtungen
1. Die Hüttstattmühle ist verpflichtet, die vom Vertragspartner bestellten und von der Hüttstattmühle zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese und weitere von ihm in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarten Preise der Hüttstattmühle zu zahlen. Dies gilt auch für im Auftrag und auf Rechnung des Vertragspartners veranlasste Leistungen und Auslagen der Hüttstattmühle an Dritte. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, schließen die vereinbarten Preise die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.
IV. Änderungen der Teilnehmerzahl oder Veranstaltungszeiten
1. Die Preise können von der Hüttstattmühle geändert werden, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen der Anzahl der Betten/Zimmer oder Räume, der Leistungen der Hüttstattmühle oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die Hüttstattmühle dem zustimmt.
2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Hüttstattmühle. Die Höhe der ggf. anfallenden Ausfallkosten bei Verringerung der Teilnehmerzahl ist im jeweils gültigen Preisblatt geregelt, welches Bestandteil des geschlossenen Vertrages ist. Im Übrigen gelten die Regelungen von Punkt VI dieser AGB.
3. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Hüttstattmühle die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Hüttstattmühle zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die Hüttstattmühle trifft selbst ein Verschulden an der Verschiebung.
4. Bei Veranstaltungen, die über 21:00 Uhr hinausgehen, kann die Hüttstattmühle die anfallenden Personalkosten aufgrund von Einzelnachweisen abrechnen, soweit nicht anderweitige einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden.
V. Rechnungslegung
1. Schriftliche Rechnungen der Hüttstattmühle ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Rechnung kann auch per Email gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist die Hüttstattmühle berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Die Hüttstattmühle ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen.
2. Die Hüttstattmühle ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VI. Rücktritt des Vertragspartners
1. Sofern zwischen der Hüttstattmühle und dem Vertragspartner ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde (Option), kann der Vertragspartner bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Hüttstattmühle auszulösen. Die Hüttstattmühle bestätigt den kostenfreien Rücktritt schriftlich.
2. Bei vorzeitiger Abbestellung einer beiderseits schriftlich unterzeichneten Buchung nach Ablauf eines ggf. vorhandenen kostenfreien Rücktrittsrechts wird unabhängig vom Zeitpunkt der Absage die mit der verbindlichen Buchung geleistete Anzahlung einbehalten. Darüber hinaus werden unter Anrechnung der bereits geleisteten Anzahlung
a. bei Absage ab sechs Wochen vor Veranstaltungstermin 25 % der gebuchten Leistungen
b. bei Absage zwischen sechs Wochen und einer Woche vor Veranstaltungstermin 50 % der gebuchten Leistungen
c. bei Absage zwischen sechs Tagen und einem Tag vor Veranstaltungstermin 80 % der gebuchten Leistungen
d. ab dem ersten Tag des Veranstaltungstermins 100 % der gebuchten Leistungen
in Rechnung gestellt.
Für teilweisen Rücktritt (Verringerung der Teilnehmerzahl oder Reduzierung der Aufenthaltsdauer) gelten die Regelungen analog (siehe auch Punkt IV dieser AGB).
3. Die gebuchten Leistungen errechnen sich aus dem Preis der Hüttstattmühle für Übernachtung und Verpflegung des einzelnen Teilnehmers (Tagungspauschale) oder der vereinbarten Tagungspauschale pro Teilnehmer multipliziert mit der vereinbarten Teilnehmerzahl (Gruppenpauschale).
4. Unsere Preise haben eine Preisbindung von sechs Monaten. Auf Grund von Inflation, steigenden Kosten für Personal, Energie und Beschaffung kann die Hüttstattmühle im laufenden Vertrag eine Preiserhöhung von bis zu 10% vornehmen. Diese muss dem Vertragspartner schriftlich angezeigt werden. In diesem Fall erhält der Vertragspartner das Recht von der kostenfreien Stornierung Gebrauch zu machen und vom Vertrag zurückzutreten.
VII. Rücktritt der Hüttstattmühle
1. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Kaution auch nach Verstreichen einer vom Tagungshaus gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Tagungshaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Wenn bei einer Option ein Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde, ist die Hüttstattmühle in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Buchungsanfragen anderer Vertragspartner nach den vorgebuchten Zimmern oder Räumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage der Hüttstattmühle keine feste Buchung für diesen Zeitraum unmittelbar und schriftlich vornimmt.
3. Ferner ist die Hüttstattmühle berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
a. höhere Gewalt oder andere von der Hüttstattmühle nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
b. Zimmerbuchungen oder Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Vertragspartners oder des Zwecks der Veranstaltung, gebucht wurden;
c. die Hüttstattmühle begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Hüttstattmühle in der Öffentlichkeit gefährden kann und gegen elementare Grundsätze des christlichen Glaubens verstoßen wird oder d. ein Verstoß gegen Punkt II Nummer 2 dieser AGB vorliegt.
4. Die Hüttstattmühle hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
VIII. Zimmer und Raumbereitstellung
1. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räume oder Betten/Zimmer.
2. Gebuchte Räume und Betten/Zimmer stehen dem Vertragspartner in der Regel ab zwei Stunden vor der ersten gebuchten Mahlzeit am vereinbarten Anreisetag zur Verfügung. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Betten/Zimmer der Hüttstattmühle spätestens um 10.00 Uhr, andere Räume spätestens zwei Stunden nach der letzten gebuchten Mahlzeit geräumt zur Verfügung zu stellen. Davon abweichende Regelungen können einvernehmlich getroffen werden; es besteht darauf jedoch kein Rechtsanspruch. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Zeiten kann die Hüttstattmühle über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung von Zimmern und Räumen einen angemessen Kostenaufschlag in Rechnung stellen.
IX. Nutzungsbedingungen; Hausordnung
1. Die Hausordnung sowie die Nutzungsordnungen vom Schwimmbad sind zu beachten. Den Weisungen der Hausleitung und der beauftragten Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Haus- oder Nutzungsordnungen bzw. Nichtbefolgen der Anweisungen der Weisungsbefugten der Hüttstattmühle kann die sofortige Beendigung des Aufenthaltes einzelner Teilnehmer oder der ganzen Gruppe durch die Leitung der Hüttstattmühle angeordnet werden. Für alle daraus entstehenden Kosten oder Schäden haftet der Vertragspartner.
2. Auf die Schließzeiten und die Einhaltung der Nachtruhe ist vom Vertragspartner zu achten.
a. Aus brandschutztechnischen Gründen besteht ein generelles Rauchverbot in allen Räumen, Flächen (Flure etc.) und Zimmern der Hüttstattmühle. Polizei- und Feuerwehreinsätze sind bei einem Fehlalarm, sofern dies vorsätzlich oder fahrlässig geschieht, kostenpflichtig.
b. Tiere dürfen grundsätzlich nicht mitgebracht werden. Anders lautende Regelungen sind bei Bedarf mit der Hüttstattmühle zu vereinbaren.
c. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.
d. Offenes Feuer ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen (Grillplatz, Kamine) erlaubt. Offenes Feuer im Haus ist grundsätzlich nicht zulässig. Kerzen sind in der Regel nur in den sakralen Räumen zulässig.
e. Für den Ersatz von Zimmerschlüsseln wird ein Kostenbeitrag erhoben.
3. Auf den Park- und Freiflächen gilt die StVO. Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt), Fahrrädern usw. auf dem Gelände der Hüttstattmühle wird nicht gehaftet.
X. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit die Hüttstattmühle für den Vertragspartner auf dessen schriftliche Veranlassung technische Geräte und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners.
2. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte und Einrichtungen. Er stellt die Hüttstattmühle von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Geräte und Einrichtungen frei.
3. Der Betrieb von z.B. Wasserkochern und Kaffeemaschinen in Gästezimmern ist untersagt. Für Schäden, die der Hüttstattmühle durch vom Vertragspartner mitgebrachte Elektrogeräte entstehen, haftet der Vertragspartner.
4. Störungen an von der Hüttstattmühle zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen (z.B. W-LAN) werden nach Möglichkeit durch die Hüttstattmühle zeitnah beseitigt.
XI. Haftung der Hüttstattmühle
1. Die Hüttstattmühle haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Hüttstattmühle zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Hüttstattmühle auftreten, wird sie bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Hüttstattmühle rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen. Mit Blick auf Mängel an der Unterkunft gilt die Frankfurter Tabelle.
2. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste der Hüttstattmühle werden mit Sorgfalt behandelt. Die Hüttstattmühle übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch und gegen Entgelt des Gastes die Nachsendung derselben. In der Hüttstattmühle vergessene Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt und danach entsorgt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
XII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Hüttstattmühle. Sie übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung.
2. Mitgebrachte Dekorations- und Eventmaterialien (z.B. Feuerwerk) haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Hüttstattmühle abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Vertragspartner das, darf die Hüttstattmühle die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Vertragspartners vornehmen.
XIII. Haftung des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude, Inventar und Außengelände, die durch einzelne Teilnehmer, durch die Gruppe als Ganzes, Mitarbeiter des Vertragspartners oder Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Unberührt bleibt das Recht der Hüttstattmühle, daneben die einzelverantwortlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen.
2. Die Hüttstattmühle kann von dem Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Gruppen und Organisationen, die nicht über eine entsprechende Dachorganisation versichert sind bzw. für die kein Versicherungsschutz besteht, wird empfohlen, vor Antritt einer Belegung eine entsprechende, zeitlich befristete Unfall-und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3. Für die vom Vertragspartner organisierte Gruppe von Personen wie auch für die Sicherstellung von Erster Hilfe ist der Vertragspartner als Veranstalter verantwortlich.
XIV. Urheberrechtliche Forderungen
Alle vom Vertragspartner durchgeführten Musikveranstaltungen müssen von diesem vorab der GEMA oder sonstigen Verwertungsgesellschaften gemeldet werden. Die Gebühren gegenüber der GEMA oder sonstigen Verwertungsgesellschaften trägt der Vertragspartner. Die Hüttstattmühle wird vom Vertragspartner bezüglich aller diesbezüglichen Forderungen freigestellt.
XV. Datenschutzbestimmung
Die Hüttstattmühle versichert die vertrauliche Behandlung der von dem Vertragspartner angegebenen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung des Vertragsinhalts erforderlich sind. Es erteilt dem Vertragspartner auf Anfrage Auskunft, welche Daten des Vertragspartners bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Ausschluss ist die Weitergabe der Daten an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Freizeit beauftragt sind.
XVI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
2. Erfüllungs-und Zahlungsort ist der Sitz der Hüttstattmühle.
3. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Trägers der Hüttstattmühle.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.